1. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§1 Name
§2 Sitz
§3 Zweck

2. Eintritt und Austritt der Mitglieder, Eintrittsgelder, Beiträge

§4 Voraussetzung der Mitgliedschaft
§5 Einteilung der Mitglieder
§6 Aufnahme
§7 Verlust der Mitgliedschaft
§8 Beiträge

3. Verwaltung

§9   Verwaltungsorgane
§10 Vorstand
§11 Ausschuss
§12 Geschäftskreis des Ausschusses
§13 Hauptversammlung
§14 Mitgliederversammlung
§15 Beschlussfassung für Haupt- und Mitgliederversammlung
§16 Auflösung

Turn- und Sportverein 1898 Uhlbach e. V.
Asangstraße 221
70329 Stuttgart (Uhlbach)

Vereinssatzung, Stand 2010 (zuletzt geändert: 27.02.2010)

 

1. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§1 – Name

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein 1898 Uhlbach, eingetragener Verein“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt unter der Nummer 1883 am 29.06.1972 eingetragen.

§2 – Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart-Uhlbach.

§3 – Zweck

Zweck des Vereins ist die Hebung und Förderung der Volkskraft und Volksgesundheit durch Pflege der Leibesübungen auf volkstümlicher Grundlage als Mittel zur körperlichen und geistigen Bildung seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend.

Die Jugend gibt sich eine Jugendordnung, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf.

Alle politischen und religiösen Bestrebungen und Bindungen sind ausgeschlossen.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen entschädigt werden.

2. Eintritt und Austritt der Mitglieder, Eintrittsgelder, Beiträge

§4 – Voraussetzung der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene männliche und weibliche Person werden. Als ordentliches Mitglied kann in den Verein eintreten, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

§5 – Einteilung der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins bestehen aus:

1. ordentlichen Mitgliedern: Männer und Frauen über 18 Jahren mit vollem Stimm- und Wahlrecht;
2. männlichen und weiblichen Jugendlichen vom 14. bis zum 18. Lebensjahr ohne Stimm- und Wahlrecht;
3. Schülern und Schülerinnen unter 14 Jahren ohne Stimm- und Wahlrecht;
4. Ehrenmitgliedern: Männer und Frauen mit vollem Stimm- und Wahlrecht, die sich aufgrund langjähriger außerordentlicher Tätigkeit um den Verein bzw. um die Turn- und Sportsache im Allgemeinen verdient gemacht haben.
5. Die Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und ernannt. Die Zustimmung des Ausschusses ist jedoch erforderlich.

§6 – Aufnahme

Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich durch das Formular „Beitrittserklärung“. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Ausschuss.

Das aufgenommene Mitglied erhält nach Zahlung des nach Monaten berechneten anteiligen Beitrages für das laufende Kalenderjahr eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Aufnahme. Hierfür genügt auch die Übergabe der Vereinssatzung.

Wurde die Aufnahme abgelehnt, so ist der Betroffene alsbald darüber zu informieren. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

§7 – Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt und Ausschließung des Mitglieds aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Das ausgetretene Mitglied hat den Beitrag für das laufende Jahr zu bezahlen. Mit dem Eingang der Austrittserklärung erlöschen die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte.

Die Ausschließung eines Mitglieds aus dem Verein kann vom beschlussfähigen Ausschuss mit Zweidrittelmehrheit verfügt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als solcher gilt insbesondere:

a) grober Verstoß gegen die Satzungen und die Zwecke des Vereins, gegen die Anordnungen des Ausschusses;
b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins;
c) unehrenhaftes oder besonders unkameradschaftliches Verhalten;
d) Nichtzahlung des Vereinsbeitrages nach vorausgegangener Mahnung.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Betroffenen unverzüglich durch Einschreiben mitzuteilen.

§8 – Beiträge

(1) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Sie sind fällig zu Beginn eines Geschäftsjahres. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Über Stundung oder Erlassung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet der Vorstand.
(2) Die Regelung betrifft nur den Hauptverein und berührt nicht eventuelle Regelungen einzelner Abteilungen.

3. Verwaltung

§9 – Verwaltungsorgane

Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet durch
1. den Vorstand (§ 10)
2. den Ausschuss (§§ 10 und 12)
3. die Hauptversammlung (§ 13)
4. die Mitgliederversammlung (§ 14)
5. durch besondere Ausschüsse, die durch die Hauptversammlung – in dringenden Fällen von der Mitgliederversammlung – bestellt werden.

§10 – Vorstand

(1) Der Vorstand wird gebildet aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Geschäftsführer, Abteilungsleiter Turnen, Abteilungsleiter Fußball und Abteilungsleiter Tennis. Der Vorstand hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 26 BGB. Er kann die Vertretungsvollmacht durch Vorstandsbeschluss dem 1. Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter in eben angesetzter Reihenfolge übertragen.
(2) Bei Abstimmung im Vorstand mit Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
(3) Der Vorsitzende hat folgende Befugnisse:
1. Leitung des Vereins;
2. Einberufung der Sitzungen des Ausschusses, Mitglieder- und Hauptversammlungen;
3. Leitung der Sitzungen, Versammlungen und Hauptversammlungen;
4. Überwachung der Vereinsmitarbeiter
(4) Für Tätigkeiten im Dienst des Vereins können nach Vorstandsbeschluss und Haushaltslage angemessene Vergütungen bezahlt werden.

§11 – Ausschuss

Dem Ausschuss gehören an:
1. erster Vorsitzender
2. zweiter Vorsitzender
3. Geschäftsführer
4. Beitragskassierer
5. Protokollführer
6. erster Beisitzer
7. zweiter Beisitzer
8. Wirtschaftsführer
9. erster Vorsitzender Erhaltungsausschuss
10. zweiter Vorsitzender Erhaltungsausschuss
11. Abteilungsleiter Turnabteilung
12. stellvertretender Abteilungsleiter Turnabteilung
13. Jugendleiter Turnabteilung
14. Abteilungsleiter Fußballabteilung
15. Spielausschussvorsitzender Fußballabteilung
16. Jugendleiter Fußballabteilung
17. Abteilungsleiter Tennisabteilung
18. stellvertretender Abteilungsleiter Tennisabteilung
19. Pressewart
20. Vereinsjugendsprecher

Der Ausschuss ist ermächtigt, die Leiter weiterer Abteilungen sowie einzelne Mitglieder nach Bedarf zu den Sitzungen einzuladen. Diese sind dann auch stimmberechtigt.
Die Amtszeit des gewählten Vorstandes einschließlich der gewählten Mitglieder des Ausschusses beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl auf jeweils zwei weitere Jahre Amtszeit ist zulässig. Um stets einen eingearbeiteten Vorstand bzw. Ausschuss zu haben, sind Neu- bzw. Wiederwahlen wie folgt vorzunehmen:

In den Jahren mit ungerader Zahl:
erster Vorsitzender, Geschäftsführer, erster Vorsitzender Erhaltungsausschuss, Wirtschaftsführer, erster Beisitzer.
In den Jahren mit gerader Zahl:
zweiter Vorsitzender, Beitragskassierer, zweiter Vorsitzender Erhaltungsausschuss,
Protokollführer, zweiter Beisitzer.
Die weiteren Mitglieder des Ausschusses werden von den Abteilungen Turnen, Fußball und Tennis gewählt und von der Hauptversammlung bestätigt.
Das ausscheidende Mitglied des Ausschusses schließt seine Tätigkeit mit der Beendigung der Hauptversammlung des Vereinsjahres ab. Dann beginnt die Tätigkeit des neuen Mitgliedes.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden, wenn in der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist, durch einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

Die Tätigkeit sämtlicher Ausschussmitglieder und Vorsitzenden und technischen Leiter der einzelnen Abteilungen ist ehrenamtlich. In besonderen Fällen kann jedoch einzelnen Mitgliedern vom Ausschuss eine Entschädigung zuerkannt werden.

§12 – Geschäftskreis des Ausschusses

Der Ausschuss hat:

1. das Vermögen des Vereins zu verwalten, Geldbeträge einzuziehen oder (wenn uneinbringlich) den Abgang zu bewilligen, für die Instandhaltung der eigenen und gemieteten/gepachteten Anlagen einschließlich Inventar zu sorgen, Ergänzungen desselben vorzunehmen und Abgänge zu genehmigen, ferner über den von den Abteilungsleitern vorzulegenden Jahreshaushalt zu entscheiden.
2. den Versammlungen Bericht über seine Geschäftsführung zu erstatten.
3. das Recht, Unterausschüsse einzusetzen, die jedoch für den Verein verbindliche Handlungen nicht selbstständig vornehmen dürfen.
4. das Recht, Vorschriften zu erlassen, die im Interesse der Ordnung und der Erhaltung des Eigentums notwendig sind.
5. den Vereinsbetrieb zu beaufsichtigen.
6. über Ein- und Austritte der Mitglieder zu beschließen
7. die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
8. die Beschlussfassung in allen Dringlichkeitsfällen; diese unterliegt gegebenenfalls der nachträglichen Genehmigung durch die Versammlung.
9. die Versammlungen vorzubereiten, Stellung zu Anträgen zu nehmen und die Beschlüsse der Versammlungen zu vollziehen.
10. alle sonstigen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht den Versammlungen vorbehalten oder besonderen Ausschüssen überwiesen sind, zu besorgen.

§13 – Hauptversammlung

Alljährlich im Frühjahr findet die ordentliche Hauptversammlung statt, zu der die Mitglieder spätestens eine Woche vorher schriftlich oder durch das für die Veröffentlichungen bestimmte Blatt oder durch Anschläge an den Bekanntmachungstafeln des Vereins unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden müssen.

Der Ausschuss ist berechtigt, auch außerordentliche Hauptversammlungen einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.

Der Hauptversammlung vorbehalten sind:

1. Wahl des Ausschusses und der Mitglieder der besonderen Ausschüsse;
2. Wahl von zwei Kassenprüfern.
a) Fällt einer oder beide Kassenprüfer aus, so werden vom Vorstand Ersatzmitglieder bestellt;
b) In der Hauptversammlung müssen die Kassenprüfer über die Prüfung des Jahresabschlusses des letzten Geschäftsjahres bzw. weitere Prüfungen berichten.
3. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstands, Ausschusses sowie der bestellten besonderen Ausschüsse.
4. die Entlastung des Vorstandes und Ausschusses sowie der besonderen Ausschüsse und einzelner Mitglieder.
5. die Bestellung besonderer Ausschüsse oder Personen, die einzelne Verwaltungszweige selbstständig versehen, sowie die Erlassung etwaiger Vorschriften für deren Geschäftskreis.
6. Bestätigung der Abteilungsleiter und der weiteren Ausschussmitglieder der einzelnen Abteilungen, die durch die Angehörigen der Abteilungen gewählt wurden.
7. die Beschlussfassung über die Erwerbung, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften.
8. die Beschlussfassung über sonstige Schuldaufnahme gegen Sicherheit.
9. die Beschlussfassung über Bildung und Aufhebung besonderer Abteilungen.
10. die Beschlussfassung über Änderung der Satzung.
11. die Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.

§14 – Mitgliederversammlung

Außer der Hauptversammlung finden nach Bedarf Mitgliederversammlungen statt, die vom Vorstand mit Zustimmung des Ausschusses einberufen werden und in denen über die vom Vorstand, vom Ausschuss, von den besonderen Ausschüssen, einer Abteilung oder von den Vereinsmitgliedern gestellten Anträge, soweit für sie nicht die Hauptversammlung zuständig ist, entschieden wird.

Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt spätestens eine Woche vorher durch schriftliche Einladung oder durch das für die Veröffentlichungen bestimmte Blatt oder durch Anschläge an den Bekanntmachungstafeln des Vereins.

§15 – Beschlussfassung für Haupt- und Mitgliederversammlungen

Die Beschlüsse werden, wenn in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Für jede Versammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer zu beurkunden ist. Bei jeder Versammlung sind die Niederschriften über vorausgegangene Versammlungen zu verlesen und zur Besprechung zu stellen.

§16 – Auflösung

Der Verein wird aufgelöst, wenn alle (hundert Prozent) stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Die in der Hauptversammlung nicht erschienenen Mitglieder sind schriftlich zu befragen. Geht innerhalb der mitgeteilten Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Ablehnung.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Stuttgart, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die Förderung des Sports, zu verwenden hat.