§ 1

Alle Kinder und Jugendliche, solange sie im Jugendbereich spiel- bzw. startberechtigt sind, und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugend tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend des TSV 1898 Uhlbach e. V. 

§ 2

Die Vereinsjugend ist in der sportlichen und außersportlichen Jugendarbeit aktiv. Sie trägt damit zur Persönlichkeitsbildung junger Menschen bei. Schwerpunkte ihrer Jugendarbeit sind die Förderung der freizeit- und wettkampfsportlichen Betätigung der jugendlichen Mitglieder und die Bereitstellung von freizeit-kulturellen Angeboten. Bei allen Aktivitäten sollen die Jugendlichen gemäß ihres Entwicklungsstandes bei der Planung und Durchführung mitbeteiligt werden.

§ 3

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt den/die

Vereinsjugendsprecher/in

Diese/r, sowie der/die

               Abteilungsjugendleiter/innen,

bilden den

              Vereinsjugendausschuss.

Der Jugendausschuss hat die Möglichkeit, in begründeten Fällen, abweichend von der Jugendordnung, weitere Ausschussmitglieder zu berufen. Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf ein Jahr gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Vereinsjugendsprecher/in dürfen bei ihrer Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 4

Die Abteilungsjugendleiter/innen sind, lt. Satzung, stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsausschuss und vertreten die Vereinsjugend nach innen und außen. Sie leiten die Jugendausschusssitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.

§ 5

Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugend-pflegerische Maßnahmen. Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss geführt.

§ 6

Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von 2 Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.

§ 7

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.

Die Vereinsleitung

Stuttgart, im Dezember 1991